Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Verbringung von Verteidigungsgütern (ML1-ML22)

Die Verbringung ist die Lieferung oder Beförderung eines Verteidigungsgutes aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

Mit dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 sowie der Ersten Außenwirtschaftsverordnung und Zweiten Außenwirtschaftsverordnung wird die EU-Richtlinie 2009/43/EG umgesetzt.

Achtung

Bitte beachten Sie, dass eine bereits vorhandene Genehmigung nach dem Waffengesetz (Erlaubnisschein gem. § 37 Abs. 1 WaffG oder Genehmigung gem. § 37 Abs. 2 WaffG) nicht eine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz ersetzt! Sofern eine Schusswaffe, Bestandteile hierfür oder Munition auch als ein Verteidigungsgut eingestuft wird, ist zusätzlich eine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlich! Wechselmagazine benötigen im Falle der Verbringung eine Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an exportkontrolle@bmaw.gv.at

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, das Bundesministerium für Inneres sowie die WKO - ARGE Zivile Sicherheit haben gemeinsam eine Informationsbroschüre über die gesetzlichen Vorschriften bei Lieferungen von Handfeuerwaffenwaffen, Ersatzteilen, Zubehör und Munition innerhalb der Europäischen Union erstellt.
Die Broschüre bietet einen Überblick über die Regelungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie dem Waffengesetz und erläutert anhand von praktischen Beispielen, welche Genehmigungspflichten bei Lieferungen innerhalb der EU zu beachten sind.
Der Folder steht auf der Homepage der ARGE Zivile Sicherheit zum Download bereit: Info­-Folder: Ver­­bringung von Schuss­­waffen, Munition oder Ver­teidigungs­gütern aus Österreich in andere EU-Mitglied­staaten - WKO.

Es gibt drei verschiedene Arten der Genehmigungen:

Einzelgenehmigung = Verbringung eines Verteidigungsgutes auf Grund eines einzigen Rechtsgeschäfts an einen bestimmten Empfänger in der EU.
Globalgenehmigung = Berechtigt zu einer unbestimmten Anzahl von Verbringungen an Empfänger in alle EU-Mitgliedstaaten. Die Geltungsdauer ist in der Regel drei Jahre, wobei eine Verlängerung der Geltungsdauer auf jeweils weitere drei Jahre möglich ist.
Allgemeingenehmigung = Diese zeitlich unbegrenzte Genehmigung gilt für eine oder mehrere bestimmte Güterkategorien (ML1 - ML22) im Rahmen von Lieferungen innerhalb der EU. Diese kann nur für genau festgelegte Vorgänge erteilt werden (IVER1 - IVER9). Diese Vorgänge sind im Außenwirtschaftsgesetz 2011 und in der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 angeführt. Der Antragssteller hat jährlich die getätigten Verbringungen zu melden.

Für die Verbringung eines Verteidigungsgutes auf Grund eines einzigen Rechtsgeschäfts an einen bestimmten Empfänger ist eine Genehmigung, die grundsätzlich 1 Jahr gültig ist, möglich.

Für die Beantragung sind grundsätzlich folgende Dokumente erforderlich:

Für die Verbringung von Schusswaffen und Munition (ML 1-3):

Wenn der Empfänger ein Unternehmen oder eine Behörde ist:

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
  • Firmenbuchauszug (nicht älter als 1 Jahr) - sofern der Rechtsträger zur Eintragung verpflichtet ist oder eine freiwillige Eintragung erfolgt ist
  • Gewerberegisterauszug (nicht älter als 1 Jahr)
  • Rechnung (Proforma-Rechnung)
  • Gültiger Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 2 Waffengesetz 1996 idgF
  • Endverbleibserklärung (EVE)/End-Use-Certificate (EUC)

Wenn der Empfänger eine Privatperson ist:

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
  • Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 Waffengesetz 1996 idgF
  • Rechnung (Proforma-Rechnung)
  • eine gut leserliche Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises des Empfängers

Für die Verbringung von anderen Verteidigungsgütern (ML 4-22):

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
  • Firmenbuchauszug (nicht älter als 1 Jahr) - sofern der Rechtsträger zur Eintragung verpflichtet ist oder eine freiwillige Eintragung erfolgt ist
  • Gewerberegisterauszug (nicht älter als 1 Jahr)
  • Rechnung (Proforma-Rechnung)
  • Endverbleibserklärung (EVE)/End-Use-Certificate (EUC)

Eine Globalgenehmigung kann von Personen oder Gesellschaften, die regelmäßig Verteidigungsgüter an Empfänger innerhalb der EU verbringen, beantragt werden. Diese Art der Genehmigung ist zeitlich befristet (maximal drei Jahre) und kann für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Geltungsdauer auf jeweils weitere drei Jahre ist möglich, sofern der Genehmigungsinhaber bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung stellt.

Voraussetzung für die Beantragung einer Globalgenehmigung ist die Benennung einer/s Verantwortlichen Beauftragten sowie das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems (Internal Compliance Maßnahmen).

Alle Inhaber von Globalgenehmigungen sind zur jährlichen Meldung über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen der Globalgenehmigung erfolgten Lieferungen bis spätestens 1. März des Folgejahres verpflichtet.

Für die Beantragung sind grundsätzlich folgende Dokumente erforderlich:

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
  • Für Verteidigungsgüter der Position ML1-3 (Schusswaffen und Munition) zusätzlich einen gültigen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 2 Waffengesetz 1996 idgF
  • Technische Unterlagen zum beantragten Gut (zB Datenblätter, Prospekte)

Wichtig: Im Rahmen der Antragstellung ist es noch nicht zwingend erforderlich, die jeweiligen konkreten Empfänger zu benennen.

Im Falle unterschiedlicher Empfängergruppen (z.B. Unternehmen, Privatpersonen) ist jeweils eine eigene Globalgenehmigung zu beantragen.

Jährliche Meldung im Rahmen der Globalgenehmigung:

Die Jahresmeldung ist für jede Globalgenehmigung separat abzugeben und hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen. Auch Leermeldungen sind abzugeben.

Die Jahresmeldung hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Bescheidinhabers
  • Nummer der Globalgenehmigung
  • Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer
  • Empfänger und bekannte Endverwender der Güter
  • Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und
  • Menge und Wert der verbrachten Güter.

Eine Allgemeingenehmigung kann nur für die Verbringung von Verteidigungsgütern in Länder der Europäischen Union genutzt werden. Allgemeingenehmigungen gelten nicht für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittstaaten!

Registrierte Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung erfolgten Lieferungen bis spätestens 1. März des Folgejahres verpflichtet.

Es sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Benennung einer/s Verantwortlichen Beauftragten
  • Nachweis der Erfüllung eines ausreichenden und angemessenen internen Kontrollsystems (Internal Compliance Maßnahmen)
  • Registrierung über das Portal Außenwirtschaftsadministration (PAWA) für die Inanspruchnahme einer Allgemeingenehmigung IVER 1-9
  • Für Verteidigungsgüter der Position ML1-3 (Schusswaffen und Munition) ist zusätzlich ein gültiger Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 2  Waffengesetz 1996 idgF vorzulegen
  • Technische Unterlagen zum Gut (zB Datenblätter, Prospekte)

Es ist möglich sich für folgende Allgemeingenehmigungen registrieren zu lassen:

  • IVER 1 wenn der Lieferant oder der Empfänger eine Regierungsstelle ist.
  • IVER 2 wenn der Lieferant das österreichische Bundesheer ist.
  • IVER 3 wenn der Empfänger den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört.
  • IVER 4 für Lieferungen an zertifizierte Unternehmen; wenn der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist.
  • IVER 5 für Bestandteile (wenn ausschließlich Güter verbracht werden, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können) inkl. einer formlosen Erklärung/Bescheinigung vom Abnehmer vor der Lieferung (als verbindliche Erklärung). Diese Allgemeingenehmigung für Bestandteile kann für Empfänger verwendet werden, die eine gültige Erklärung abgegeben haben, in der angeführt ist, dass die verbrachten Bestandteile entweder in selbst produzierte Güter des Empfängers integriert sind bzw. integriert werden oder nur zum Zwecke der Wartung oder Reparatur durch den Empfänger verbracht werden. Andere Empfänger, welche diese Erklärung nicht abgegeben haben, müssen nachweislich über die Ausfuhrbeschränkungen informiert werden.
  • IVER 6 für Verbringungen, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 Waffengesetz 1996 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 Waffengesetz 1996 ausgestellt wurde (§ 8 Abs. 2 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011). Hier ist zusätzlich bei der Registrierung ein gültiger Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 37 Abs. 2 Waffengesetz 1996 vorzulegen.
  • IVER 7 für Technologie, die in das Versendungsland zurück verbracht wird und die mit Eintragungen ergänzt worden ist und die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlaubt und die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht (§ 8 Abs. 2a der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011).
  • IVER 8 für Güter der Position ML 6 (§ 8 Abs. 2b der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011).
  • IVER 9 für Güter, die zwecks Kalibrierung, Oberflächenbehandlung, Tests oder Erprobung, oder Begutachtung vorübergehend in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder nach einer solchen Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat an den ursprünglichen Versender zurückgesendet werden (§ 8 Abs. 2c der Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011).

Jährliche Meldung im Rahmen der Allgemeingenehmigung:

Die Jahresmeldung ist für jede Allgemeingenehmigung separat abzugeben und hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen. Auch Leermeldungen sind abzugeben.

Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:

  • Angabe, um welche Allgemeingenehmigung (gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a, b oder c Außenwirtschaftsgesetz 2011) und Laufnummer es sich handelt
  • Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat
  • Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern
  • Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
  • Gesamtmengen und -werte der verbrachten Güter.
Hinweis

Ausnahmen der Genehmigungspflicht: 

Keine Verbringungsgenehmigung ist erforderlich für:

  • Lieferungen, die im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden
  • Rücksendungen nach in Österreich erfolgter Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Demonstration in den EU-Ausgangsstaat
  • Verbringung aus Österreich zur Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Demonstration in einen anderen EU-Mitgliedstaat zur anschließenden Rücksendung nach Österreich

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at